Regionalentwicklungsverein 10vorWien
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Bei den im Rahmen der COVID-19-Testungen anfallenden Tätigkeiten, das sind ü die Gewinnung von Probenmaterial, ü die Durchführung von Antigen-Tests, ü die Durchführung der Laboruntersuchungen und ü die Erstellung des Befunds und die Auswertung des Befundergebnisses, handelt es sich um medizinische Tätigkeiten, die nur von folgenden Personen durchgeführt werden dürfen: ü Ärzte/-innen gemäß Ärztegesetz 1998, ü Biomedizinische Analytiker/innen gemäß MTD-Gesetz, ü Personen, die ein naturwissenschaftliches oder veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben gemäß Ärztegesetz 1998 bzw. MTD-Gesetz, ü Gehobener Dienst für Gesundheits-und Krankenpflege nach ärztlicher Anordnung gemäß GuKG, ü Pflegefachassistenz nach ärztlicher Anordnung gemäß GuKG, ü Pflegeassistenz nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht eines/einer Arztes/Ärztin oder eines/einer diplomierten Gesundheits-und Krankenpflegers/-in ge-mäß GuKG, ü Sanitäter/innen gemäß SanG, ü Laborassistenz nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht eines/einer Arztes/Ärztin oder eines/einer Biomedizinischen Analytikers/-in gemäß MABG, ü Ordinationsassistenz nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht eines Arztes / ei-ner Ärztin oder eines/einer diplomierten Gesundheits-und Krankenpfleger/in gemäß MABG.
03.12.2020
Text und Bilder aus: https://www.hagenbrunn.gv.at